Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 27.02.2015 - 18 WF 25/15 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1903
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23
Familiengerichtliche Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme: Abgrenzung zwischen …
Damit würde das Familiengericht Gelegenheit erhalten, entsprechenden Hinweisen und Anregungen gezielt nachzugehen und entweder - falls die Prüfung ergibt, dass eine Änderung unverändert nicht angezeigt ist - der Mutter formlos eine entsprechende Mitteilung machen (…vgl. Ahn-Roth in Prütting-Helms, FamFG, 6. Aufl., § 24 Rn. 10) oder entsprechende Abänderungen veranlassen (§§ 166 Abs. 1 FamFG, 1696 BGB) (vgl. zum Ganzen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 18 WF 25/15, FamRZ 2015, 1903 [Rz. 23f.];… Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 166 Rn. 18).".Für das Überprüfungsverfahren wird weder ein neues Aktenzeichen vergeben noch ein neues Verfahren eingeleitet (…vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 WF 20/16, FamRZ 2016, 926 [Rz. 3]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 18 WF 25/15, FamRZ 2015, 1903 [Rz. 4]).
- OLG Schleswig, 20.11.2015 - 10 WF 184/15
Maßstäbe für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Sorgerechtsverfahren
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB liegt bereits dann vor, wenn mit der Verfahrensbeteiligung eines Elternteils zumindest auch das Kindeswohl gefördert wird (Anschluss OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1903).In diesem Verfahren müssen konkrete Sachanträge nicht gestellt werden, so dass jede Verfahrensbeteiligung eines Elternteils, mit der zumindest auch das Kindeswohl gefördert wird, eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung bedeutet (OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1903).
- OLG München, 05.07.2019 - 26 UF 285/19
Kindeswohlgefährdung wegen Adipositas und Schulabbruch
Ein Verschulden der Eltern setzt § 1666 Abs. 1 BGB dabei nicht voraus (OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 1903). - OLG Brandenburg, 28.05.2020 - 9 WF 65/20 In einem Kinderschutzverfahren müssen konkrete Sachanträge nicht gestellt werden, sodass jede Verfahrensbeteiligung eines Elternteils, mit der zumindest auch das Kindeswohl gefördert wird, eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung bedeutet (…Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Aufl., § 114 ZPO Rn. 15; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1903).